Titel: Das Zeitalter des freien Flugs für Mikro- und leichte Drohnen ist angebrochen – Lesen Sie die „Vorläufigen Verwaltungsbestimmungen für Flüge von unbemannten Luftfahrzeugen (Entwurf zur Stellungnahme)“
Ich habe einen Hinweis des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie Chinas zur öffentlichen Konsultation der “Vorläufigen Verordnung über die Flugbetriebsmanagement von unbemannten Luftfahrzeugen (Entwurf)" gesehen. Dies deutet darauf hin, dass die Verwaltung von mikroskopischen Drohnen in Zukunft gelockert wird, was wirklich eine großartige Nachricht ist.
Die spezifische Klassifizierung der Drohnen ist wie folgt:
Auf der Grundlage des Betriebsrisikos werden zivile unbemannte Luftfahrzeuge in mikroskopische, leichte, kleine, mittlere und große Kategorien eingeteilt. Dabei: - Ein **Mikro-Drohne** (micro drone) bezeichnet ein ferngesteuertes Luftfahrzeug mit einer Leermasse von weniger als 0,25 kg, dessen Leistungsmerkmale gleichzeitig die Anforderungen erfüllen: echte Flughöhe überschreitet 50 m nicht, maximale Fluggeschwindigkeit überschreitet 40 km/h nicht, und die Funksendegeräte entsprechen den technischen Anforderungen für Mikroleistungsfunkgeräte mit kurzer Reichweite. - Eine **Leichte Drohne** (light drone) bezeichnet ein ferngesteuertes Luftfahrzeug, das gleichzeitig die Anforderungen erfüllt: Leermasse überschreitet 4 kg nicht, maximale Startmasse überschreitet 7 kg nicht, maximale Fluggeschwindigkeit überschreitet 100 km/h nicht, und sie verfügt über Fähigkeiten zur Luftraumhaltung und zuverlässige Überwachbarkeit, die den Anforderungen des Luftraummanagements entsprechen, schließt jedoch Mikro-Drohnen aus. - Eine **Kleine Drohne** (small drone) bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 15 kg oder einer maximalen Startmasse von nicht mehr als 25 kg, schließt jedoch Mikro- und Leichte Drohnen aus. - Eine **Mittlere Drohne** (medium drone) bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug, dessen maximale Startmasse 25 kg überschreitet, aber 150 kg nicht überschreitet, und dessen Leermasse 15 kg überschreitet. - Eine **Große Drohne** (large drone) bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug, dessen maximale Startmasse 150 kg überschreitet.Hinweis: Die Leermasse bezeichnet die Summe der Gewichte der Drohnenzelle, der Batterie, der Kraftstoffbehälter und anderen festen Einrichtungen, ohne gefüllten Kraftstoff und Nutzlast.
Die mikroskopischen Drohnen betreffenden Verwaltungsbestimmungen sind wie folgt. Man sieht, dass keine Authentifizierung und Registrierung erforderlich sind. Solange es sich nicht um ein Sperrgebiet handelt, kann unter 50 m (Höhe eines gewöhnlichen Wohnhauses mit ca. 10 Stockwerken?) im Grunde frei geflogen werden!
Einheiten und Personen, die zivile Drohnen außer Mikro-Drohnen verkaufen, müssen sich bei der öffentlichen Sicherheitsbehörde registrieren, die relevanten Informationen der kaufenden Einheit und Person überprüfen und aufzeichnen und regelmäßig bei der öffentlichen Sicherheitsbehörde melden. Einheiten und Personen, die zivile Drohnen außer Mikro-Drohnen kaufen, müssen sich authentifizieren und die Überprüfung der relevanten Informationen unterstützen. Zivile Drohnen außer Mikro-Drohnen müssen real bei der Zivilluftfahrtverwaltungsbehörde registriert werden und entsprechend den einschlägigen Regeln eine Staatszugehörigkeitsregistrierung durchführen. Der Betrieb ziviler Drohnen außer Mikro-Drohnen muss entsprechend den Anforderungen automatisch Identitätsmarkierungscodes oder andere Identitätsmerkmale melden.Ohne Genehmigung ist der Flug von Mikro-Drohnen in den folgenden Lufträumen verboten: (1) Lufträume über einer echten Höhe von 50 Metern; (2) Luftverbotszonen und ein Umkreis von 2000 Metern darum; (3) Luftgefahrenzonen und ein Umkreis von 1000 Metern darum; (4) Innerhalb der Grenzen von Flughäfen, vorübergehenden Start- und Landepunkten sowie über einem Umkreis von 2000 Metern darum; (5) Über einem Umkreis von 2000 Metern auf unserer Seite der Staatsgrenze und der Grenzlinie; (6) Über militärischen Sperrzonen und einem Umkreis von 500 Metern darum, militärischen Verwaltungszonen, Regierungsorganen auf Stadtbezirksebene (einschließlich) und höher, Aufsichtsstätten und einem Umkreis von 100 Metern darum; (7) Über Radioobservatorien und einem Umkreis von 3000 Metern darum, Satellitenbodenstationen (einschließlich Messung und Steuerung, Entfernungsmessung, Empfang, Navigationstationen) und anderen Einrichtungen, die einen speziellen elektromagnetischen Umweltschutz erfordern, und einem Umkreis von 1000 Metern darum, Wetterradarstationen und einem Umkreis von 500 Metern darum; (8) Über großen Unternehmen, die brennbare und explosive Gefahrsgüter herstellen und lagern, und großen Lagerhäusern und Basen, die wichtige brennbare Materialien lagern, und einem Umkreis von 100 Metern darum, Kraftwerken, Umspannwerken, Tankstellen und großen Bahnhöfen, Kais, Häfen, Orten großer Veranstaltungen und einem Umkreis von 50 Metern darum, Hochgeschwindigkeitsbahnen und beidseitig einem Umkreis von 100 Metern darum, gewöhnlichen Eisenbahnen und Provinzstraßen und höher sowie beidseitig einem Umkreis von 50 Metern darum; (9) Militärische Lufträume für sehr tiefen Flug. Die oben genannten Flugverbotszonen für Mikro-Drohnen werden von der Volksregierung auf Provinzebene in Abstimmung mit dem Kriegsgebiet festgelegt, und die Volksregierung auf Stadtbezirksebene setzt Warnzeichen oder macht die entsprechenden Bereiche öffentlich. Das Design der Warnzeichen unterliegt der Verantwortung der Abteilung für zivile Luftfahrt des Staatsrates.
Luftrauminhalte für leichte Drohnen:
Folgende Lufträume werden als Kontrolllufträume für leichte Drohnen festgelegt: (1) Lufträume über einer echten Höhe von 120 Metern; (2) Luftverbotszonen und ein Umkreis von 5000 Metern darum; (3) Luftgefahrenzonen und ein Umkreis von 2000 Metern darum; (4) Schutzzone für freie Sicht an militärischen Flughäfen, über dem horizontalen Projektionsbereich der Hindernisbegrenzungsfläche an zivilen Flughäfen; (5) Vorübergehende Start- und Landepunkte für bemannte Luftfahrzeuge und ein Umkreis von 2000 Metern darum; (6) Über einem Umkreis von 5000 Metern auf unserer Seite der Staatsgrenze und einem Umkreis von 2000 Metern auf unserer Seite der Grenzlinie; (7) Über militärischen Sperrzonen und einem Umkreis von 1000 Metern darum, militärischen Verwaltungszonen, Regierungsorganen auf Stadtbezirksebene (einschließlich) und höher, Kernkraftwerken, Aufsichtsstätten und einem Umkreis von 200 Metern darum; (8) Über Radioobservatorien und einem Umkreis von 5000 Metern darum, Satellitenbodenstationen (einschließlich Messung und Steuerung, Entfernungsmessung, Empfang, Navigationstationen) und anderen Einrichtungen, die einen speziellen elektromagnetischen Umweltschutz erfordern, und einem Umkreis von 2000 Metern darum, Wetterradarstationen und einem Umkreis von 1000 Metern darum; (9) Über großen Unternehmen, die brennbare und explosive Gefahrsgüter herstellen und lagern, und großen Lagerhäusern und Basen, die wichtige brennbare Materialien lagern, und einem Umkreis von 150 Metern darum, Kraftwerken, Umspannwerken, Tankstellen und mittelgroßen und großen Bahnhöfen, Kais, Häfen, Orten großer Veranstaltungen und einem Umkreis von 100 Metern darum, Hochgeschwindigkeitsbahnen und beidseitig einem Umkreis von 200 Metern darum, gewöhnlichen Eisenbahnen und Nationalstraßen sowie beidseitig einem Umkreis von 100 Metern darum; (10) Militärische Lufträume für tiefen und sehr tiefen Flug; (11) Von der Volksregierung auf Provinzebene in Abstimmung mit dem Kriegsgebiet festgelegte Kontrolllufträume. Ohne Genehmigung ist der Flug von leichten Drohnen in den oben genannten Kontrolllufträumen verboten. Auhalb der Kontrolllufträume werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, alle als geeignete Lufträume für leichte Drohnen festgelegt. Der geeignete Luftraum für Pflanzenschutzdrohnen befindet sich innerhalb des geeigneten Luftraums für leichte Drohnen, mit einer echten Höhe von nicht mehr als 30 Metern und über Land-, Forst- und Weidegebieten.
Was den Flugbetrieb angeht, ist es wirklich großartig, dass kein Flugplan beantragt werden muss.
Mikro-Drohnen benötigen innerhalb der Flugverbotszonen keine Beantragung eines Flugplans. Leichte Drohnen und Pflanzenschutzdrohnen benötigen innerhalb der entsprechenden geeigneten Lufträume keine Beantragung eines Flugplans, müssen jedoch dynamische Informationen in Echtzeit an die umfassende Überwachungsplattform melden.