Notizen eines Flugsimulations-Enthusiasten

中文 English 日本語 Français Deutsch Español 한국어 Русский 繁體中文

Titel: Vorschriften der Civil Aviation Administration of China (CAAC) über die registrierungspflichtige Erfassung von Drohnen mit Realnamen

Die Zivilluftfahrtbehörde Chinas (CAAC) hat am 16. Mai die „Verwaltungsbestimmungen zur registrierungspflichtigen Namenseintragung für zivile unbemannte Luftfahrzeuge“ veröffentlicht. Danach müssen Eigentümer von zivilen Drohnen ab dem 1. Juni 2017 eine Namenseintragung (Real-Name-Registrierung) vornehmen.

Link zur Pressemitteilung Verwaltungsbestimmungen zur registrierungspflichtigen Namenseintragung für zivile unbemannte Luftfahrzeuge System der CAAC für die Namenseintragung von zivilen Drohnen (UAS)

Im Folgenden werden die wichtigsten Inhalte auszugsweise wiedergegeben.

Diese Verwaltungsbestimmung gilt für zivile Drohnen mit einer maximalen Startmasse von 250 Gramm oder mehr, die innerhalb der Volksrepublik China betrieben werden.

Nach dem 31. August 2017 gilt für Eigentümer ziviler Drohnen, die die vorgeschriebene Namenseintragung nicht durchführen und das Registrierungsschild nicht anbringen, dies als Verstoß gegen die Vorschriften. Die Nutzung der Drohne ist dann eingeschränkt, und die zuständigen Aufsichtsbehörden werden entsprechende Strafen verhängen.

Unter zivilen Drohnen werden Luftfahrzeuge verstanden, die ohne an Bord befindlichen Piloten operieren, über ein eigenes Flugsteuerungssystem verfügen und keine militärischen, polizeilichen oder zolltechnischen Aufgaben wahrnehmen. Flugmodelle, unbemannte Freiballone und Fesselballone sind hier nicht eingeschlossen.

Hersteller ziviler Drohnen müssen im „Drohnen-Registrierungssystem“ Angaben zu Produktnamen, Modell, maximaler Startmasse, Leermasse, Produktart, Name des Käufers und Mobilfunknummer etc. machen; auf der äußeren Verpackung und in der Produktbeschreibung den Eigentümer darauf hinweisen, die Namenseintragung im „Drohnen-Registrierungssystem“ vorzunehmen, und auf die Risiken von Flugbetrieb ohne Registrierung warnen; Selbstklebepapier beilegen, damit der Eigentümer das „Drohnen-Registrierungskennzeichen“ ausdrucken kann.

Eigentümer ziviler Drohnen müssen die Namenseintragung im „Drohnen-Registrierungssystem“ vornehmen; das Registrierungskennzeichen auf ihrer Drohne anbringen; Änderungen der Eigentumsverhältnisse im „Drohnen-Registrierungssystem“ aktualisieren.

Registrierungsinformationen für private Eigentümer Private Eigentümer müssen im „Drohnen-Registrierungssystem“ folgende Angaben eintragen: (1) Name des Eigentümers, (2) Nummer eines gültigen Ausweises (z. B. Personalausweisnummer, Reisepassnummer etc.), (3) Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse, (4) Produktmodell, Seriennummer, (5) Nutzungszweck.

Registrierungsinformationen für Organisationen/Einheiten Organisationen und Unternehmen als Eigentümer müssen im „Drohnen-Registrierungssystem“ folgende Angaben eintragen: (1) Name der Organisation, (2) Einheitlicher Sozialkreditchinesischer Code oder Organisationscode etc., (3) Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse, (4) Produktmodell, Seriennummer, (5) Nutzungszweck.

Das Registrierungskennzeichen für zivile Drohnen umfasst eine Registrierungsnummer und einen QR-Code. Nach Abschluss der Dateneingabe durch den Eigentümer im „Drohnen-Registrierungssystem“ generiert das System automatisch ein Bild des Registrierungskennzeichens mit Registrierungsnummer und QR-Code und sendet es an die registrierte E-Mail-Adresse.

Die Registrierungsnummer für zivile Drohnen besteht aus 11 Zeichen und wird in zwei Teile gegliedert: die ersten drei Stellen sind der Buchstabe UAS, die darauf folgenden acht Stellen sind arabische Ziffern in fortlaufender Nummerierung im Bereich von 00000001 bis 99999999, beispielsweise die Registrierungsnummer UAS00000003.

Der Eigentümer einer zivilen Drohne druckt das vom System bereitgestellte Bild des Registrierungskennzeichens (mit Registrierungsnummer und QR-Code) als Selbstklebeschild in einer Größe von mindestens 2 cm × 2 cm aus.

Der Eigentümer bringt das Registrierungskennzeichen dauerhaft an einer Stelle der Drohne an, die vor Beschädigung geschützt ist, und zwar so, dass es jederzeit klar lesbar und leicht einsehbar ist. „Leicht einsehbar“ bedeutet, dass das Kennzeichen an einem Bauteil angebracht ist, das ohne Hilfsmittel eingesehen werden kann.

Verkauf, Übertragung, Zerstörung, Verschrottung, Verlust oder Diebstahl einer zivilen Drohne sind Fälle, in denen der Eigentümer die Informationen dieser Drohne umgehend über das „Drohnen-Registrierungssystem“ löschen (abmelden) muss.

Nach einer Übertragung des Eigentums an einer zivilen Drohne muss der neue Eigentümer die Informationen der Drohnen gemäß dieser Verwaltungsbestimmung im Rahmen einer Namenseintragung registrieren.