Notizen eines Flugsimulations-Enthusiasten

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Regelungen der japanischen Luftfahrtgesetzgebung für Drohnen

Diese Woche hat die japanische Regierung das Luftfahrtgesetz geändert und Bestimmungen für Drohnen hinzugefügt. Obwohl der Inhalt nicht sehr umfangreich ist – nur wenige hundert Wörter –, wurde eigens ein neues Kapitel für Drohnen eingerichtet: „Kapitel 9 Unbemannte Luftfahrzeuge“. Dies zeigt, dass man diesem neuen Thema eine gewisse Bedeutung beimisst.

Im Folgenden wird der Inhalt kurz vorgestellt.

Erstens sind Regelungen zum Luftraum: Außer unter den folgenden Bedingungen muss eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden beantragt werden: 1 Die Flugzeit darf nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erfolgen. 2 Die Drohne und die Umgebung müssen jederzeit in direkter Sichtlinie beobachtet werden. 3 Es muss ein bestimmter Abstand zu Personen und Gebäuden usw. eingehalten werden. 4 Das Betreten von Plätzen mit Menschenansammlungen wie an Feiertagen, öffentlichen Veranstaltungen oder Ausstellungen ist verboten. 5 Der Transport von brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen oder anderen Gegenständen, die Personen oder Boden Gebäude usw. beschädigen könnten, ist verboten. 6 Es dürfen keine Gegenstände abgeworfen werden, die Personen oder Boden Gebäude usw. beschädigen könnten.

Zusätzlich wird für Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen eine Geldstrafe von bis zu 500.000 Yen verhängt.

Das Luftfahrtgesetz ist ein Grundgesetz im Bereich der Luftfahrt. Zum Beispiel gibt es im Punkt 3 oben keine konkreten Abstandsangaben. Daher ist zu erwarten, dass in Zukunft detailliertere Vorschriften erlassen werden.

Ende

Referenz zu Drohnen-Vorschriften im chinesischen Festland http://www.guokr.com/blog/744056/ http://proarticle.ccaonline.cn/20150115/3298.html